Die von den Zollbeamten gängigerweise gestellten Fragen dürften dabei, so wenig wie die Antworten, wörtlich aufgefasst werden, sondern müssten im Kontext verstanden werden. Das von X im Reisegepäck mitgeführte Perlencollier seiner Ehefrau erfülle das Merkmal der gebrauchten persönlichen Habe im Sinne von Art. 14 Ziff. 6 ZG. Das Collier sei durch X seiner bereits zuvor in die Schweiz eingereisten Ehefrau mitgebracht, das heisst im Sinne von Art. 14 Ziff. 6 ZG «nachgesandt» worden, und es sollte nach ihrem Ferienaufenthalt in der Schweiz wiederum nach Deutschland ausgeführt werden, was denn auch geschehen sei.