Einfuhr des Colliers nicht zoll- oder mehrwertsteuerpflichtig war. Die schweizerische Zoll- und Mehrwertsteuergesetzgebung gehe zumindest in den vorliegend interessierenden Bereichen über den durch das New Yorker Abkommen vorgeschriebenen Minimalstandard hinaus. Das innerstaatliche Recht entscheide somit, ob die Einfuhr des Perlencolliers durch X den Einfuhrabgaben unterlag. Die Frage, ob X das Collier zur Abfertigung hätte anmelden sollen oder nicht, sei überhaupt nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.