Gegen diese Verfügung vom 7. April 2000 lässt X mit Eingabe vom 25. Mai 2000 Beschwerde an die Oberzolldirektion (OZD) mit dem Antrag erheben, die angefochtene Feststellungsverfügung sei aufzuheben und die von einer allfälligen Widerhandlung betroffenen Abgaben seien auf Null Franken (Zoll und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieses Begehren wurde im Wesentlichen damit begründet, dass X das Perlencollier, wie auch die übrigen mitgeführten persönlichen Effekten, nicht ausdrücklich zur Zollabfertigung deklariert habe, da das Schmuckstück nach dem Weihnachtsurlaub im Engadin wiederum nach Deutschland ausgeführt werden sollte und er daher zu Recht der Meinung gewesen sei, dass die