Eine Voraus- oder Nachsendung erfolge jedoch durch eine Transportanstalt, wobei die persönliche Habe an der Grenze angemeldet werden müsse, da in einem solchen Fall der Reisende, dem die persönliche Habe gehört, nicht anwesend sei. Diesfalls werde bei hochwertigen Waren ein Vormerkschein erstellt, mit dem die auf der Ware lastenden Einfuhrabgaben vorübergehend sichergestellt würden. Vorliegend sei das in Rede stehende Perlencollier nicht voraus- oder nachgesandt, sondern persönlich überbracht worden. Demzufolge hätte X das Perlencollier zur Zollbehandlung anmelden müssen. Zwar begnüge sich die Zollverwaltung im Reisendenverkehr mit einer mündlichen Deklaration;