durch den Reisenden persönlich erfolge und das Reisegut beim Verlassen des Landes durch den Reisenden wieder ausgeführt werde. Nach Art. 14 Ziff. 6 ZG könne gebrauchte persönliche Habe, die Reisende […] zu ihrem eigenen Gebrauch mit sich führen oder die ihnen zu diesem Zwecke voraus- oder nachgesandt wird, zollfrei zugelassen werden. Eine Voraus- oder Nachsendung erfolge jedoch durch eine Transportanstalt, wobei die persönliche Habe an der Grenze angemeldet werden müsse, da in einem solchen Fall der Reisende, dem die persönliche Habe gehört, nicht anwesend sei.