124 der Verordnung zum Zollgesetz vom 10. Juli 1926 (ZV, SR 631.01) fest, dass der von der Widerhandlung betroffene Zollbetrag auf Fr. 7.90 und die von der Widerhandlung betroffene Mehrwertsteuer auf Fr. 3’919.60 festgesetzt werde. Zur Begründung dieses Entscheides wurde im Wesentlichen festgehalten, Reisegut, worunter auch der persönliche Schmuck eines Reisenden falle, werde gemäss Art. 2 des Abkommens über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr vom 4. Juni 1954 (so genanntes «New Yorker Abkommen», SR 0.631.250.21), frei von Eingangsabgaben zugelassen, sofern es für den persönlichen Gebrauch des Reisenden bestimmt sei, kein Verdacht auf Missbrauch bestehe, die Einfuhr