zu ihrem eigenen Gebrauch mit sich führen oder die ihnen zu diesem Zwecke voraus- oder nachgesandt werden […]», zollfrei und damit nicht zur Abfertigung anzumelden. X habe das in Frage stehende Perlencollier seiner bereits zuvor in die Schweiz eingereisten Ehefrau mitgebracht, das heisst «nachgesandt». Entsprechend sei die Einfuhr des Colliers nicht zollpflichtig und nach Art. 67 Bst. e MWSTV in Verbindung mit Art. 14 Ziff. 6 ZG auch nicht mehrwertsteuerpflichtig gewesen. B. Mit Verfügung vom 7. April 2000 stellte der Untersuchungsdienst Heerbrugg der Zollkreisdirektion II, gestützt auf Art.