SR 631.0) sowie einer Widerhandlung im Sinne der Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994 (MWSTV, AS 1994 1464) schuldig gemacht habe. Mit Stellungnahme vom 13. März 2000 beantragte der Rechtsvertreter von X, sein Mandant sei vom Vorwurf einer Widerhandlung gegen das Zollgesetz und die Mehrwertsteuerverordnung freizusprechen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach Art. 14 Ziff. 6 ZG sei «gebrauchte persönliche Habe, die Reisende […] zu ihrem eigenen Gebrauch mit sich führen oder die ihnen zu diesem Zwecke voraus- oder nachgesandt werden […]», zollfrei und damit nicht zur Abfertigung anzumelden.