Bei der Wiederausfuhr der betreffenden Waren wurde die Vormerkung in der Folge am 31. Januar 2000 wieder gelöscht und der hinterlegte Betrag von Fr. 3’900.- an X zurückerstattet. Nachdem die Zoll-Untersuchungsstelle Samedan X am 23. Dezember 1999 einvernommen hatte, eröffnete diese am 28. Januar 2000 ein Schlussprotokoll, mit welchem festgestellt wurde, dass auf dem nicht zur Zollbehandlung angemeldeten Collier ein Zoll von Fr. 7.90 (0,3 kg zu Fr. 2’627.- pro 100 kg brutto) und ein Mehrwertsteuerbetrag von Fr. 3’919.60 (7,5% von Fr. 52’261.-) gelastet habe und dass sich X durch die Nichtanmeldung der Halskette einer Widerhandlung im Sinne des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (ZG,