dennoch muss er beim Grenzübertritt zur Zollabfertigung angemeldet werden, denn es können für wertvolle Gegenstände die Ausstellung eines Zollpapiers und die Sicherstellung der hohen Eingangsabgaben verlangt werden. Nur so kann kontrolliert werden, dass z. B. Schmuck tatsächlich wieder aus der Schweiz ausgeführt wird, was die Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Abgabenbefreiung darstellt (E. 6).