1 - Grundsätze der Zollmelde- und Zollzahlungspflicht im Allgemeinen und beim Reisendenverkehr im Besonderen (E. 2-5). - Persönlicher Schmuck kann zwar im Reisendenverkehr als gebrauchte persönliche Habe durch Reisende zu ihrem eigenen Gebrauch zollfrei eingeführt werden; dennoch muss er beim Grenzübertritt zur Zollabfertigung angemeldet werden, denn es können für wertvolle Gegenstände die Ausstellung eines Zollpapiers und die Sicherstellung der hohen Eingangsabgaben verlangt werden.