{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-10-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-67-42--_2002-10-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005999.pdf?ID=150005999", "Checksum": "09c57d72837e050f4e98d59fd8e10d90"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.42 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 07.10.2002 JAAC 67.42 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 07.10.2002 JAAC 67.42 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 07.10.2002 JAAC 67.42 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:19", "Checksum": "0c71add99107030a5b1ae536c8b3f7bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 07.10.2002 JAAC 67.42 \r\n\n 12\nHäfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl.,\nZürich 1998, S. 31 Rz. 131). Nach schweizerischem Recht ist im Übrigen heute\ndas Prinzip der transformationslosen, direkten Geltung völkerrechtlicher\nVerträge allgemein anerkannt (Jörg Paul Müller/Luzius Wildhaber, Praxis\ndes Völkerrechts, 3. Aufl., Bern 2001, S. 166, mit Hinweisen) und Private sind\nermächtigt, sich direkt auf völkerrechtliche Verträge zu berufen, soweit darin\nentsprechende Rechtsregeln aufgestellt werden (Walter Kälin, Das Verfahren\nder staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl., Bern 1994, S. 35).\nDie Bestimmungen des Istanbuler Abkommens und von dessen Anlage\nB.6 sind so präzise, dass sich die Betroffenen unmittelbar darauf berufen\nund die Verwaltungsbehörden sie direkt anwenden können (Botschaft\nbetreffend das zollrechtliche Übereinkommen über die vorübergehende\nVerwendung vom 13. Dezember 1993, BBl 1994 II 12 f.). Schliesslich erfüllt\ndas hier in Frage stehende Perlencollier mit einem für die Abgabeberechnung\nmassgebenden Wert von (umgerechnet) Fr. 52’261.- nach Auffassung der\nZRK auch die in Art. 4 Abs. 1 Satz 2 der Anlage B.6 genannte Voraussetzung,\ndass es «hohen Eingangsabgaben» unterliegt. Daraus ergibt sich, dass\nfür das Schmuckstück bei der Einfuhr die Pflicht zur Ausstellung eines\nZollpapiers und zur Sicherstellung der Abgaben bestand. Die Zollverwaltung\nhat demnach für das Collier zu Recht einen Vormerkschein ausgestellt und\neine Barhinterlage zur Sicherstellung der darauf lastenden Abgaben verlangt.\nNur so konnte denn auch sichergestellt und kontrolliert werden, dass das\nPerlencollier tatsächlich wieder aus der Schweiz ausgeführt wurde, was\ndie Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Abgabenbefreiung für die\nvorübergehende Verwendung von persönlichen Gebrauchsgegenständen\ndarstellt (Art. 5 Abs. 1 der Anlage B.6). Es ist somit festzustellen, dass das\nPerlencollier selbst unter der Annahme, dass dieses als «nachgesandter\npersönlicher Gebrauchsgegenstand» qualifiziert werden könnte, bei der\nEinfuhr grundsätzlich der Abgabepflicht unterlag, wobei insoweit unerheblich\nist, dass infolge der späteren Wiederausfuhr die Abgaben nur sichergestellt,\nnicht jedoch definitiv erhoben werden mussten (vgl. dazu Art. 10 und 12 ZG).\nc. Nach Auffassung des Beschwerdeführers würde es Sinn und Zweck\nder Ausnahmebestimmungen bezüglich Mitführen von persönlichem\nReisegut entsprechen, dass als solches auch persönliche Gegenstände naher\nFamilienangehöriger, die aus welchen Gründen auch immer getrennt\nreisen, verstanden werden. Wie es sich damit verhält, kann ebenfalls offen\ngelassen werden. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich nämlich,\ndass das Perlencollier der Ehegattin des Beschwerdeführers der Pflicht zur\nSicherstellung der Abgaben auch unter der Voraussetzung unterlag, dass\ndie Ausnahmebestimmungen für persönliche Gebrauchsgegenstände von\nReisenden als anwendbar erachtet werden, wobei offen bleiben kann, ob\n\n13\nderen Anwendbarkeit tatsächlich gegeben ist. Mit welcher Begründung dabei\nunterstellt wird, dass die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung erfüllt\nseien, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.\n7. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem\nVerfahrensausgang sind dem unterliegenden Beschwerdeführer auch die\nKosten des Beschwerdeverfahrens vor der SRK aufzuerlegen (vgl. Art. 63\nAbs. 1 VwVG). (…)\n[3] Zu beziehen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung\nMehrwertsteuer, Schwarztorstr. 50, CH-3003 Bern.\n\n14\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 67.42 - Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 7. Oktober 2002\n[ZRK 2001-024]\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2003\nAnnée\nAnno\n\nBand 67\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 005 999\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}