{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-10-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-67-42--_2002-10-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005999.pdf?ID=150005999", "Checksum": "09c57d72837e050f4e98d59fd8e10d90"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.42 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 07.10.2002 JAAC 67.42 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 07.10.2002 JAAC 67.42 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 07.10.2002 JAAC 67.42 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:19", "Checksum": "0c71add99107030a5b1ae536c8b3f7bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 07.10.2002 JAAC 67.42 \r\n\n 11\n«Eine Versendung liegt dagegen vor, wenn der Lieferer die Beförderung des\nLieferungsgegenstandes durch einen selbständigen Beauftragten ausführen\noder besorgen lässt (Übergabe des Liefergegenstandes an einen Frachtführer\noder Spediteur zwecks Beförderung zum Abnehmer)». Ferner sprechen auch\nder Sinn und Zweck der hier in Frage stehenden Ausnahmeregelung, welche\ndie einem Reisenden gehörenden Gebrauchsgegenstände - aber nur diese\n- von der Abgabepflicht ausnehmen will, sowie die ansonsten bestehende\nGefahr allfälliger Missbräuche dafür, dass die Ausnahme auf Fälle beschränkt\nist, wo der Reisende die Gegenstände persönlich mit sich führt oder wo ein\ngewerbsmässiger Frachtführer oder Spediteur in dessen Auftrag tätig wird\nund dass sie nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn wie in casu\nein privater Dritter die Gegenstände bei der Einfuhr mit sich führt, und zwar\nselbst wenn es sich dabei um einen Familienangehörigen handelt. Wie es\nsich damit genau verhält, kann indessen - wie die OZD dies im angefochtenen\nEntscheid bereits getan hat - offen gelassen werden, da die Beschwerde, wie\nsich dies aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, auch dann abzuweisen\nist, wenn das Perlencollier als nachgesandtes Reisegepäck qualifiziert wird.\n6.a. Gemäss Art. 6 ZG müssen - unter Vorbehalt der durch das Zollgesetz oder\ngestützt darauf angeordneten Ausnahmen - alle Waren, die eingeführt oder\nausgeführt werden, der zuständigen Zollstelle zugeführt, unter Zollkontrolle\ngestellt und zur Abfertigung angemeldet werden. Dies gilt grundsätzlich\nauch für diejenigen Waren, für welche Art. 14 ZG Zollfreiheit gewährt, sieht\ndoch Art. 39 Abs. 2 ZG vor, dass nicht zollpflichtige ausländische Waren beim\nGrenzübertritt nach durchgeführtem Abfertigungsverfahren freigeschrieben\nwerden. Für voraus- oder nachgesandtes Reisegepäck ergibt sich dies sodann\nausdrücklich auch aus Art. 111 Abs. 3 Satz 2 ZV. Die OZD hat demnach im\nangefochtenen Entscheid zu Recht festgehalten, dass - selbst wenn man davon\nausginge, dass persönliches Reisegut auch durch private Dritte eingeführt\nwerden könne - dieselben gesetzlichen Bestimmungen anwendbar seien\nwie beim Transport des Gutes beispielsweise durch die Post, das heisst die\nWare sei anzumelden, auch wenn sie dann zollfrei sei. Auch wer sich auf\neine Ausnahme von der Abgabepflicht im Sinne von Art. 14 ZG beruft, muss\nsich somit dem Abfertigungsverfahren unterziehen, die Abgabebefreiung\nbeantragen und soweit notwendig deren Voraussetzungen nachweisen.\nb. Art. 14 ZG handelt vom zollfreien Warenverkehr «mit endgültiger\nAbfertigung», dies im Gegensatz zu Art. 15 ZG, welcher den zollfreien\nWarenverkehr mit Freipassabfertigung betrifft. Nicht zollpflichtige\nausländische Waren werden wie gesagt nach durchgeführtem\nAbfertigungsverfahren freigeschrieben (Art. 39 Abs. 2 ZG). Die Ausstellung\neines Freipasses oder Vormerkscheins und die Sicherstellung der Abgaben\nsind im Landesrecht für diesen Fall nicht vorgesehen (vgl. E. 3a hievor). Deren\nAnordnung wäre einzig dann möglich, wenn allenfalls die Voraussetzungen\neiner provisorischen Verzollung im Sinne von Art. 40 Abs. 1 ZG erfüllt sind,\nmithin eine provisorische Abfertigung (Zwischenabfertigung) vorgenommen\nwürde, weil die «endgültige Abfertigung im Zeitpunkte der Anmeldung\nzur Einfuhr nicht tunlich erscheint». Abgesehen davon sieht indessen das\nIstanbuler Abkommen in Art. 4 Abs. 1 Satz 2 seiner Anlage B.6 vor, dass für\nGegenstände, die hohen Eingangsabgaben unterliegen, ein Zollpapier und\neine Sicherheitsleistung verlangt werden können. Das Abkommensrecht\ngeht dem Zollgesetz als älterem Bundesgesetz zweifellos vor (vgl. Ulrich\n\n"}