{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-10-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-67-42--_2002-10-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005999.pdf?ID=150005999", "Checksum": "09c57d72837e050f4e98d59fd8e10d90"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.42 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 07.10.2002 JAAC 67.42 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 07.10.2002 JAAC 67.42 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 07.10.2002 JAAC 67.42 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:19", "Checksum": "0c71add99107030a5b1ae536c8b3f7bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 07.10.2002 JAAC 67.42 \r\n\n 10\nSinne von Art. 14 Ziff. 6 ZG gehandelt habe, wobei dem Beschwerdeführer\nhierbei die Funktion des Dritten zugekommen sei, der im Auftrag seiner\nEhegattin eingeführt habe. Wer eine Ware über die Grenze bringt, sowie\nder Auftraggeber unterliegen der Zollmeldepflicht (Art. 9 Abs. 1 ZG) und\ndamit auch der Zollzahlungspflicht (Art. 13 Abs. 1 ZG in Verbindung mit Art. 9\nAbs. 1 ZG). Die Zollzahlungspflicht begründet sodann auch die subjektive\nSteuerpflicht bei der Mehrwertsteuer (auf der Einfuhr von Gegenständen;\nArt. 68 MWSTV in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 ZG; vgl. E. 2a hievor).\nDa der Beschwerdeführer das in Frage stehende Perlencollier über die\nGrenze gebracht hat, ist somit seine subjektive Abgabepflicht in Bezug\nauf im Zusammenhang mit dieser Einfuhr allfällig zu entrichtende bzw.\nsicherzustellende Zoll- und Mehrwertsteuerbeträge zweifellos gegeben, auch\nwenn er gegebenenfalls persönliches Reisegut seiner Ehefrau einführte bzw.\nsich diese ihr Reisegut durch ihn nachsenden liess. Die Zollkreisdirektion\nII hat daher die Feststellungsverfügung vom 7. April 2000 zu Recht dem\nBeschwerdeführer als Verfügungsadressaten eröffnet. Dass er im vorliegenden\nVerfahren passivlegitimiert ist, steht ausser Frage.\n5.a. Die Zollverwaltung hat bei der Einfuhr des Perlencolliers einen\nVormerkschein ausgestellt und eine (pauschale) Barhinterlage von Fr. 3’900.-\nerhoben. Diese ist dem Beschwerdeführer anlässlich der Ausreise und der\nWiederausfuhr des Schmuckstücks wieder zurückerstattet worden, unter\ngleichzeitiger Löschung des Vormerkscheins. Eine definitive Erhebung der\nEinfuhrabgaben (Zoll und Mehrwertsteuer) ist somit im Zusammenhang\nmit der Einfuhr des Perlencolliers nicht erfolgt und steht auch nicht zur\nDiskussion, da das Collier nur vorübergehend in die Schweiz eingeführt\nworden war und die Abfertigung im Vormerkverfahren erfolgte. Hingegen\nstellt sich die Frage, ob die Einfuhr des Perlencolliers die Pflicht zur\nSicherstellung der Einfuhrangaben ausgelöst hat oder nicht.\nb. Es ist offensichtlich und wird auch von der OZD nicht in Abrede gestellt,\ndass es sich beim Perlencollier um «gebrauchte persönliche Habe» im Sinne\nvon Art. 14 Ziff. 6 ZG bzw. um einen «persönlichen Gebrauchsgegenstand»\ngemäss Art. 2 in Verbindung mit Art. 1 Bst. b von Anlage B.6 des Istanbuler\nAbkommens handelt. In der erläuternden Liste (Anhang I, Ziff. 3) zur Anlage\nB.6 wird denn auch «persönlicher Schmuck» als Beispiel eines «persönlichen\nGebrauchsgegenstands» ausdrücklich aufgeführt. Strittig ist jedoch, ob die\nweiteren Voraussetzungen der Zollbefreiung erfüllt sind. Nach Art. 14 Ziff. 6\nZG muss es sich um gebrauchte persönliche Habe handeln, die Reisende\nusw. «zu ihrem eigenen Gebrauch mit sich führen oder die ihnen zu diesem\nZwecke voraus- oder nachgesandt» wird. Nach Art. 3 Bst. a der Anlage B.6\nmüssen die persönlichen Gebrauchsgegenstände «vom Reisenden persönlich\noder in seinem (mitgeführten oder nicht mitgeführten) Gepäck eingeführt\nwerden». Die Zollkreisdirektion II war in ihrer Verfügung vom 7. April 2000\ndavon ausgegangen, dass eine Voraus- oder Nachsendung von persönlichen\nGebrauchsgegenständen nur durch eine Transportanstalt erfolgen könne. Der\nWortlaut von Art. 14 Ziff. 6 ZG («voraus- oder nachgesandt») - Art. 3 Bst. a der\nAnlage B.6 des Istanbuler Abkommens dürfte in gleichem Sinne zu verstehen\nsein - legt in der Tat diesen Schluss nahe.\nSo wird etwa im Kommentar des Eidgenössischen Finanzdepartements\nzur Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994[3], S. 10 (ad\nArt. 11 Bst. b MWSTV) der Begriff der «Versendung» wie folgt umschrieben:\n\n"}