{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-10-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-67-42--_2002-10-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005999.pdf?ID=150005999", "Checksum": "09c57d72837e050f4e98d59fd8e10d90"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.42 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 07.10.2002 JAAC 67.42 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 07.10.2002 JAAC 67.42 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 07.10.2002 JAAC 67.42 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:19", "Checksum": "0c71add99107030a5b1ae536c8b3f7bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 07.10.2002 JAAC 67.42 \r\n\n 9\nnach der Art der endgültigen Abfertigung wird die Barhinterlage ganz oder\nteilweise zurückgegeben oder gegen Ausstellung einer Zollquittung endgültig\nverrechnet (Art. 66 Abs. 1 und 2 ZG).\nd. Bei der Zollbefreiung für gebrauchte persönliche Habe im Sinne von\nArt. 14 Ziff. 6 ZG handelt es sich um einen Fall des zollfreien Warenverkehrs\nmit endgültiger Abfertigung. Die Fälle des zollfreien Warenverkehrs mit\nFreipassabfertigung sind demgegenüber in Art. 15 ZG geregelt. Das Zollgesetz\nsieht für die zollbefreiten Einfuhren gemäss Art. 14 ZG die Möglichkeit,\neine Sicherheitsleistung anzuordnen, nicht vor. Gemäss Art. 4 Abs. 1 Satz 2\nvon Anlage B.6 zum Istanbuler Übereinkommen können indessen für\npersönliche Gebrauchsgegenstände, die hohen Eingangsabgaben unterliegen,\nein Zollpapier und eine Sicherheitsleistung verlangt werden.\n3.a. Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am\n15. Dezember 1999 allein von Österreich her kommend in die Schweiz\neinreiste und dabei ein seiner Ehefrau, welche bereits zwei Tage früher in\ndie Schweiz gereist war, gehörendes Perlencollier mit sich führte. Dieses\nkam anlässlich der durch das Zollamt vorgenommenen Warenrevision\nin einem Etui, welches in einer Reisetasche versorgt war, zum Vorschein.\nZuvor hatte der Abfertigungsbeamte den Beschwerdeführer gefragt, ob er\nWaren mitführe. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers soll\ner zur Antwort gegeben haben: «Keine, alles Geschenke». Der Zollbeamte\ndagegen hat angegeben, er habe auf seine zusätzliche Frage, was sich in\neiner auf dem Rücksitz liegenden Einkaufstasche befinde, die Antwort\nerhalten: «Ein Flaschenkühler und ein Silbertablett als Geschenke». Auf die\nZusatzfrage, ob dies alles sei, habe der Beschwerdeführer mit «ja» geantwortet.\nDas Silbertablett und der Flaschenkühler wurden in der Folge nicht in\ndas Strafverfahren einbezogen. Gegenstand desselben und damit auch\ndes vorliegenden Verfahrens bildet somit ausschliesslich die Einfuhr des\nPerlencolliers.\nb. Die Zollkreisdirektion II hat im Schlussprotokoll vom 28. Januar\n2000 die folgende Abgabeberechnung vorgenommen, welche sie mit\nFeststellungsverfügung vom 7. April 2000 bestätigt hat:\n«1 Perlencollier netto 0,200 kg + 30% Tarazuschlag = brutto 0,3 kg, zollpflichtig\nnach Tarif-Nr. 7116.1000 zu Fr. 2’627.- pro 100 kg brutto.\nZoll:\n0,3 kg zu Fr. 2’627.- pro 100 kg brutto = Fr. 7.90\nMehrwertsteuer:\nMWST: 7,5% von Fr. 52’261.- = Fr. 3’919.60»\nDer Wert des Perlencolliers von Fr. 52’261.- ergab sich aus einer der\nZollverwaltung vorgelegten Rechnung über den Betrag von DM 73’000.-\n(umgerechnet zum massgebenden Devisenkurs). Diese Abgabeberechnung\nist als solche nicht bestritten worden. Strittig ist demgegenüber die\ngrundsätzliche Frage, ob überhaupt eine Zoll- und Mehrwertsteuerpflicht\nbesteht.\n4. Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist vorerst zu prüfen, ob er\nin casu überhaupt passivlegitimiert sei, da es sich bei der Einfuhr des\nPerlencolliers um eine Einfuhr durch seine Ehegattin durch «Nachsenden» im\n\n"}