{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-10-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-67-42--_2002-10-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005999.pdf?ID=150005999", "Checksum": "09c57d72837e050f4e98d59fd8e10d90"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.42 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 07.10.2002 JAAC 67.42 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 07.10.2002 JAAC 67.42 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 07.10.2002 JAAC 67.42 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:19", "Checksum": "0c71add99107030a5b1ae536c8b3f7bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 07.10.2002 JAAC 67.42 \r\n\n 8\nZollzahlungspflicht sich ergebenden Verbindlichkeiten wird der Zollausweis\nausgestellt. Er schafft Beweis für die Abfertigung und für die Erfüllung\nder dem Pflichtigen obliegenden Verbindlichkeiten, soweit nicht andere\nBescheinigungen ausgestellt werden. Der Zollausweis wird erst nach Erfüllung\nder darin festgestellten Verbindlichkeiten ausgehändigt. Vorher darf nur\nmit ausdrücklicher Bewilligung des Zollamtes über die unter Zollkontrolle\ngestellten Waren verfügt werden (Art. 37 Abs. 1 und 2 ZG).\nEine besondere Regelung ist im Zollgesetz für den so genannten\nReisendenverkehr vorgesehen: Vom Ausland kommende Personen, die nicht\nGrenzbewohner sind und keine für den Handel bestimmten Waren mit sich\nführen oder auf sich tragen, können die Abfertigung bei Grenzzollämtern\nund Aufsichtsposten jederzeit verlangen. Sie haben sich unmittelbar nach\ndem Grenzübertritt beim nächstgelegenen Grenzzollamt oder Aufsichtsposten\nzu stellen (Art. 48 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ZG; Art. 111 Abs. 3 ZV). Vorausoder nachgesandtes Reisegepäck soll bei den Zollämtern auf Verlangen der\nReisenden während der hierfür zu bestimmenden Zeit auch an Sonn- und\nFeiertagen abgefertigt werden (Art. 111 Abs. 3 Satz 2 ZV). Zur Abfertigung\nder von den Reisenden mitgeführten, nicht zum Handel bestimmten Waren\ngenügt gemäss Art. 111 Abs. 5 ZV die Abgabe einer mündlichen Deklaration,\nder indessen die gleiche Verbindlichkeit zukommt wie einer schriftlichen.\nIst der Reisende nicht in der Lage, eine verbindliche mündliche Deklaration\nauf die allgemeine Frage des Zollbeamten abzugeben, so kann er amtliche\nRevision und Verzollung nach Befund beantragen, wobei er in der in Art. 31\nZG vorgesehenen Weise mitzuwirken hat. Das Recht auf Verweigerung\nder Abgabe einer verbindlichen mündlichen Deklaration steht jedoch\nden Reisenden nur dann zu, wenn sie allgemein nach zollpflichtigen oder\nverbotenen Gegenständen befragt werden, nicht aber auch dann, wenn die\nbestimmte Frage an sie gerichtet wird, was sie mit sich führen, oder ob sie\nWaren bestimmter Art, wie z. B. Tabakfabrikate, Genussmittel, Parfümerien,\nneue Kleidungsstücke bei sich haben (Art. 111 Abs. 6 ZV).\nDie Zollabfertigung ist endgültig, wenn über die Zollzahlungspflicht\nendgültig entschieden und die Ware zur Überführung in den freien\nInlandverkehr oder zur Ausfuhr freigegeben ist (Art. 38 Abs. 1 ZG). Die\nÜberführung der zollpflichtigen ausländischen Waren in den freien Verkehr\nsowie die Ausfuhr zollpflichtiger Waren ist erst nach der Verzollung\ngestattet. Als Beweis dient die vom Zollamt verabfolgte Zollquittung. Nicht\nzollpflichtige ausländische Waren und inländische Waren, die keinem\nAusfuhrzoll unterliegen, werden beim Grenzübertritt nach durchgeführtem\nAbfertigungsverfahren freigeschrieben (Art. 39 ZG). Eine Zwischenabfertigung\nfindet statt, wenn zur endgültigen Feststellung der Zollzahlungspflicht eine\nweitere Zollbehandlung nötig ist (Art. 38 Abs. 2 ZG). Das Zollgesetz kennt\ndie folgenden Arten der Zwischenabfertigung: provisorische Verzollung\n(Art. 40 ZG); Geleitscheinverkehr (Art. 41 ZG); Zolllagerverkehr (Art. 42 ff. ZG);\nFreipassverkehr (Art. 47 ZG). Bei den Zwischenabfertigungen zollpflichtiger\nWaren und bei der Gewährung von Zahlungserleichterungen irgendwelcher\nArt ist gemäss Art. 65 Abs. 1 ZG Sicherheit zu leisten für die Zollbeträge und die\nanderen Abgaben sowie für die noch nicht endgültig ermittelten Forderungen\naus Verletzung von Zollvorschriften. Die Sicherstellung geschieht in der Regel\ndurch Barhinterlage, die in gleicher Weise zu leisten ist wie die Zollzahlung. Je\n\n"}