{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-10-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-67-42--_2002-10-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005999.pdf?ID=150005999", "Checksum": "09c57d72837e050f4e98d59fd8e10d90"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.42 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 07.10.2002 JAAC 67.42 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 07.10.2002 JAAC 67.42 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 07.10.2002 JAAC 67.42 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:19", "Checksum": "0c71add99107030a5b1ae536c8b3f7bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 07.10.2002 JAAC 67.42 \r\n\n 7\ndie Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den\nnachzuentrichtenden Betrag solidarisch mit den übrigen Zahlungspflichtigen\n(Art. 12 Abs. 3 VStrR).\nb. Bei der Einfuhr ist unter Vorbehalt von Art. 19 ZG und der durch\nVerordnung zu erlassenden näheren Bestimmungen unter anderem\ngebrauchte persönliche Habe, die Reisende, Angestellte öffentlicher\nVerkehrsanstalten, Fuhrleute, Schiffer, Luftschiffer usw. zu ihrem eigenen\nGebrauch mit sich führen oder die ihnen zu diesem Zwecke voraus- oder\nnachgesandt wird, zollfrei (Art. 14 Ziff. 6 ZG; vgl. auch Art. 11 ZV). Gemäss\nArt. 2 des Istanbuler Übereinkommens verpflichtet sich jede Vertragspartei,\ndie in den Anlagen aufgeführten Waren (einschliesslich Beförderungsmittel)\nnach den Bestimmungen dieses Übereinkommens zur vorübergehenden\nVerwendung zuzulassen (Abs. 1). Unbeschadet der Bestimmungen der\nAnlage E wird die vorübergehende Verwendung unter vollständiger\nAussetzung der Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und\nEinfuhrbeschränkungen wirtschaftlicher Art gewährt (Abs. 2). Art. 2 von\nAnlage B.6 zum Istanbuler Übereinkommen (im Folgenden: Anlage B.6) sieht\nsodann vor, dass persönliche Gebrauchsgegenstände und zu Sportzwecken\neingeführte Waren nach Art. 2 des Übereinkommens zur vorübergehenden\nVerwendung zugelassen werden. Als «persönliche Gebrauchsgegenstände»\ngelten alle neuen oder gebrauchten Gegenstände, die ein Reisender unter\nBerücksichtigung aller Umstände seiner Reise in angemessenem Umfang\nzum persönlichen Gebrauch benötigt, jedoch ohne die zu Handelszwecken\neingeführten Waren (Art. 1 Bst. b der Anlage B.6). Dazu gehört gemäss\nZiff. 3 des Anhangs I zur Anlage B.6 («Erläuternde Liste») namentlich auch\npersönlicher Schmuck. Persönliche Gebrauchsgegenstände werden zur\nvorübergehenden Verwendung zugelassen, ohne dass die Vorlage eines\nZollpapiers oder die Leistung einer Sicherheit verlangt wird. Jedoch können\nfür Gegenstände, die hohen Eingangsabgaben unterliegen, ein Zollpapier und\neine Sicherheitsleistung verlangt werden (Art. 4 Abs. 1 der Anlage B.6). Gemäss\nArt. 7 der Anlage B.6 setzt diese mit ihrem Inkrafttreten Art. 2 und 5 des New\nYorker Abkommens in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien,\ndie diese Anlage angenommen haben und Vertragsparteien des genannten\nAbkommens sind, ausser Kraft und tritt an deren Stelle.\nc. Abgesehen von den im Zollgesetz und in der Zollverordnung vorgesehenen\nAusnahmen hat der Zollmeldepflichtige jede über die Zollgrenze eingehende\nWare der nächsten Zollstelle unverzüglich zuzuführen und unter Zollkontrolle\nzu stellen (Art. 30 Abs. 1 ZG). Für die unter Zollkontrolle gestellten Waren\nhat der Zollmeldepflichtige den Abfertigungsantrag zu stellen und je nach\nder Bestimmung der Waren die Zolldeklaration unter Vorlegung der für\ndie Abfertigungsart erforderlichen Belege, Bewilligungen und anderen\nAusweise in der vorgeschriebenen Anzahl, Form und Frist einzureichen\n(Art. 31 Abs. 1 ZG). Erachtet sich das Zollamt als zuständig, so prüft es die\nabgegebene Zolldeklaration auf ihre formelle Richtigkeit und Vollständigkeit\nund auf ihre Übereinstimmung mit den Begleitpapieren (Art. 34 Abs. 2 ZG).\nDie Annahme der Zolldeklaration wird durch Beisetzung des Amtsstempels\nbestätigt. Die angenommene Zolldeklaration ist für den Aussteller verbindlich\nund bildet vorbehältlich des Ergebnisses einer allfälligen Revision (im\nSinne von Art. 36 ZG) die Grundlage für die Festsetzung des Zolls und der\nweiteren Abgaben (Art. 35 Abs. 1 und 2 ZG). Nach Feststellung der aus der\n\n"}