{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-10-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-67-42--_2002-10-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005999.pdf?ID=150005999", "Checksum": "09c57d72837e050f4e98d59fd8e10d90"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.42 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 07.10.2002 JAAC 67.42 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 07.10.2002 JAAC 67.42 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 07.10.2002 JAAC 67.42 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:19", "Checksum": "0c71add99107030a5b1ae536c8b3f7bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 07.10.2002 JAAC 67.42 \r\n\n 6\n(Art. 71a Abs. 1 VwVG). Das Verfahren vor der ZRK bestimmt sich gemäss\nArt. 71a Abs. 2 VwVG nach diesem Gesetz, soweit nicht spezialgesetzliche\nNormen des Steuer- oder Zollrechts anzuwenden sind.\nb. (Formelles)\nc. (Anwendbarkeit der MWSTV, vgl. 65.84 E. 1.b) Gemäss Art. 94 Abs. 1\ndes Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer\n(Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], SR 641.20) gilt das neue Recht für Einfuhren\nvon Gegenständen, die ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Einfuhr abgefertigt\nwerden. Im vorliegenden Falle erfolgte die Einfuhr des in Frage stehenden\nPerlencolliers und die Ausstellung eines Vormerkscheins für dieses am\n15. Dezember 1999. Somit findet die Mehrwertsteuerverordnung auf den\nhier zu beurteilenden Sachverhalt weiterhin Anwendung.\n2.a. (Grundlagen der Zollzahlungspflicht, vgl. VPB 63.73 E. 3.a) Die\nZollzahlungspflicht umfasst die Verbindlichkeit zur Entrichtung oder\nSicherstellung der Abgaben (Zollbeträge, Zinse, Gebühren) und Kosten\naus dem Zollverfahren, sowie der Abgaben und Kosten, die gestützt auf\nandere als zollrechtliche Erlasse durch die Zollverwaltung zu erheben\nsind (Art. 10 ZG). Ist die Zollmeldepflicht erfüllt worden, so entsteht die\nZollzahlungspflicht mit Bestätigung der Annahme der Zolldeklaration\nnach Art. 35 ZG. Ist die Zollmeldepflicht nicht erfüllt worden, so wird\nder Eintritt der Zollzahlungspflicht zurückbezogen auf den Zeitpunkt,\nda die Ware die Grenze überschritten hat (Art. 11 Abs. 1 und 2 ZG). Die\nZollzahlungspflicht entsteht gemäss Art. 12 ZG auch bei der Geleitscheinund Freipassabfertigung. Die Pflicht zur Bezahlung der Zollbeträge und der\nMonopolgebühren fällt jedoch wieder dahin, wenn infolge Wiederausfuhr\nder Waren der Geleitschein oder der Freipass nach Erfüllung der gesetzlichen\nVoraussetzungen zollamtlich gelöscht worden ist. Die Zollzahlungspflicht,\nwelche nach Art. 68 MWSTV auch die Einfuhrumsatzsteuerpflicht begründet,\nobliegt vorerst den Zollmeldepflichtigen. Dies sind die Personen, welche eine\nWare über die Grenze bringen sowie deren Auftraggeber (Art. 9 Abs. 1 ZG).\nDer Arbeitgeber (Dienstherr) und das Familienhaupt sind verantwortlich\nfür die Handlungen ihrer Angestellten usw., welche diese in Ausübung\nihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen vornehmen bzw.\nihrer unmündigen, entmündigten, geistesschwachen oder geisteskranken\nHausgenossen, sofern sie nicht nachweisen, dass sie alle erforderliche Sorgfalt\nangewendet haben, um die Einhaltung der Vorschriften durch die genannten\nPersonen zu bewirken (Art. 9 Abs. 2 und 3 ZG). Ebenfalls zollzahlungspflichtig\n(jedoch nicht zollmeldepflichtig) ist derjenige, für dessen Rechnung die Waren\neingeführt oder ausgeführt worden sind. Alle genannten Personen haften\nsolidarisch für die geschuldeten Abgaben (Art. 13 Abs. 1 ZG).\nEine Erweiterung des Kreises der zur Entrichtung der Einfuhrabgaben\nVerpflichteten kann sich im Übrigen aus Art. 12 des Bundesgesetzes über das\nVerwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR, SR 313.0) ergeben. Ist infolge\neiner Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes eine\nAbgabe nicht erhoben worden, so ist diese gemäss Art. 12 Abs. 1 VStrR ohne\nRücksicht auf eine bestimmte Person nachzuentrichten. Leistungspflichtig ist,\nwer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der\nzur Zahlung der Abgabe Verpflichtete (Art. 12 Abs. 2 VStrR). Wer vorsätzlich\n\n"}