{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-10-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-67-42--_2002-10-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005999.pdf?ID=150005999", "Checksum": "09c57d72837e050f4e98d59fd8e10d90"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.42 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 07.10.2002 JAAC 67.42 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 07.10.2002 JAAC 67.42 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 07.10.2002 JAAC 67.42 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:19", "Checksum": "0c71add99107030a5b1ae536c8b3f7bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 07.10.2002 JAAC 67.42 \r\n\n 5\nMit Vernehmlassung vom 22. Oktober 2001 beantragt die OZD, die Beschwerde\nsei unter Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen und der angefochtene\nEntscheid sei zu bestätigen. Sie hält vorerst an den Ausführungen im\nangefochtenen Beschwerdeentscheid fest. Ergänzend weist sie darauf hin,\ndass sich die Passivlegitimation des Beschwerdeführers direkt aus dem\nZollgesetz ergebe, unterliege doch laut Art. 9 Abs. 1 ZG der Zollmeldepflicht,\nwer eine Ware über die Grenze bringt, sowie der Auftraggeber. Die\nZollzahlungspflicht obliege gegebenenfalls dem Zollmeldepflichtigen, den\nübrigen in Art. 9 ZG genannten Personen, sowie demjenigen, für dessen\nRechnung die Waren eingeführt oder ausgeführt worden sind (Art. 13 Abs. 1\nZG). Demnach sei der Beschwerdeführer - auch wenn er das persönliche\nReisegut seiner Ehefrau einführte bzw. wenn sich diese ihr Reisegut durch\nihn nachsenden liess - trotzdem zur Anmeldung verpflichtet gewesen. Er\nhabe denn auch die später angefochtene Feststellungsverfügung beantragt.\nSomit sei er in diesem Verfahren auch passivlegitimiert. Eine teleologische\nAuslegung führe in casu zum gleichen Resultat wie die grammatikalische\nAuslegung, nämlich, dass alle Waren angemeldet werden müssen und dass\nsie der Zahlung der Einfuhrabgaben, namentlich der Mehrwertsteuer,\nunterliegen. Zwar könnten Waren unter gewissen Voraussetzungen zollbzw. abgabenfrei eingeführt werden. Der Zollmeldepflichtige habe aber das\nVorhandensein eines Befreiungsgrundes darzulegen, um in den Genuss dieser\nAbgabenfreiheit kommen zu können. Es gehe dabei um eine Kontrolle der\nein- und ausgeführten Waren. Gemäss dem Grundsatz der Selbstdeklaration\nhabe jeder Zollmeldepflichtige alle Massnahmen zu treffen, die nach Gesetz\nund Verordnung zur Durchführung der Zollkontrolle und Feststellung der\nZollzahlungspflicht erforderlich sind (Art. 29 Abs. 1 ZG). Gerade weil die\nZollorgane nur stichprobenweise Kontrollen durchführen könnten, sei es\nunabdingbar, dass der Warenführer mitgeführte Waren beim Grenzübertritt\nunaufgefordert und vollständig anmelde. Der angefochtene Entscheid lege\nausführlich dar, dass und aus welchen Gründen das Perlencollier unter den\ngegebenen Umständen bei der Einfuhr der Abgabepflicht unterlag. Es sei\nunerfindlich, wie der Beschwerdeführer behaupten könne, der angefochtene\nEntscheid lasse die entsprechenden Erwägungen vermissen.\nAus den Erwägungen:\n1.a. Gemäss Art. 50 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom\n20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) in Verbindung mit Art. 109 Abs. 1 Bst. c\nund Abs. 3 ZG ist die ZRK zuständig zur Behandlung von Beschwerden gegen\nerstinstanzliche Verfügungen oder Beschwerdeentscheide der OZD betreffend\ndie Veranlagung der Zölle einschliesslich Zollzahlungspflicht, Zollbefreiung,\nZollbegünstigung und Zwischenabfertigung. Dies gilt praxisgemäss auch für\nentsprechende Feststellungsverfügungen. Die ZRK ist deshalb zur Behandlung\nder vorliegenden Beschwerde, welche sich gegen einen Beschwerdeentscheid\nder OZD betreffend die Feststellung der Grundlagen der Abgabenberechnung\nim Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZV richtet, sachlich und funktionell zuständig\n\n"}