{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-10-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-67-42--_2002-10-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005999.pdf?ID=150005999", "Checksum": "09c57d72837e050f4e98d59fd8e10d90"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.42 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 07.10.2002 JAAC 67.42 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 07.10.2002 JAAC 67.42 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 07.10.2002 JAAC 67.42 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:19", "Checksum": "0c71add99107030a5b1ae536c8b3f7bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 07.10.2002 JAAC 67.42 \r\n\n 4\nSie sei jedoch zwei Tage vor ihrem Ehemann in die Schweiz eingereist. Die\nAbgabefreiheit als «persönliches Reisegut» werde nur zugestanden, wenn\ndie eingeführten Gegenstände dem Reisenden zum persönlichen Gebrauch\nwährend des Aufenthaltes dienen. Dies treffe auf den Beschwerdeführer\nnicht zu, da das Collier ein persönlicher Gegenstand seiner Ehefrau sei und\ndemnach lediglich für sie alleine zoll- und abgabenfrei sei. Selbst wenn die\nAuffassung, eine Voraus- oder Nachsendung im Sinne von Art. 14 Ziff. 6 ZG\nkönne nur durch eine Transportanstalt erfolgen, zu eng wäre und persönliches\nReisegut auch durch private Dritte eingeführt werden könnte, müssten diese\nden gleichen gesetzlichen Bestimmungen unterliegen, wie wenn das Gut z. B.\nmit der Post nachgesandt worden wäre, das heisst die Ware sei anzumelden,\nauch wenn sie dann zollfrei sei. Wer eine Ausnahme von der Abgabepflicht\nbeanspruche, habe diese nämlich zu beantragen und den Befreiungsgrund\nnachzuweisen. Das Zollamt habe dann die Möglichkeit, die Einfuhrabgaben\nvorübergehend sicherzustellen, was auch im Istanbuler Abkommen\nvorgesehen sei. Selbst wenn man davon ausgehe, der Beschwerdeführer\nhabe seiner Ehefrau gehörende, dieser nachgesandte persönliche Habe\nmitgeführt, hätte er daher das Collier unaufgefordert anmelden müssen. Weil\ner dies unterlassen habe, seien die Einfuhrabgaben gefährdet worden. Für\ndie Zwecke des Strafverfahrens hätten diese berechnet werden müssen. Weil\nder Beschwerdeführer die Berechnung nicht anerkannte, habe darüber eine\nFeststellungsverfügung getroffen werden müssen.\nD. Mit Eingabe vom 9. August 2001 lässt X (Beschwerdeführer) gegen\nden Beschwerdeentscheid der OZD vom 7. Juli 2001 Beschwerde an die\nEidgenössische Zollrekurskommission (ZRK) führen. Er beantragt, dieser\nsei aufzuheben und die von einer allfälligen Widerhandlung betroffenen\nAbgaben seien auf Null Franken (Zoll und Mehrwertsteuer) festzusetzen.\nZur Begründung dieses Begehrens führt er namentlich an, nachdem seine\nEhegattin zwei Tage früher als er in die Schweiz eingereist sei und sie sich ihr\nReisegepäck durch ihn einführen liess, sei die Einfuhr des Perlencolliers eine\nsolche von Frau X durch «Nachsenden» im Sinne von Art. 14 Ziff. 6 ZG. Dem\nBeschwerdeführer sei hierbei die Funktion des Dritten zugekommen, der im\nAuftrag seiner Ehegattin einführe. Es stelle sich die Frage, ob er in dem gegen\nihn eingeleiteten Verfahren überhaupt passivlegitimiert sei. Sodann wäre zu\nprüfen gewesen, ob nicht der Fall der Einfuhr persönlicher Gegenstände von\nFamilienangehörigen oder Ehegatten der Einfuhr persönlicher Gegenstände\ndes Reisenden selbst aufgrund einer teleologischen Auslegung oder\neiner analogen Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen\ngleichzustellen sei. Im Rahmen des vorliegenden Feststellungsverfahrens\nsei es grundsätzlich unerheblich, ob der Beschwerdeführer verpflichtet\ngewesen wäre, das Collier zur Zollabfertigung anzumelden oder nicht. Dies\nsei Gegenstand des Strafverfahrens. Hier sei lediglich festzustellen, ob die\nEinfuhr des Colliers zoll- und mehrwertsteuerpflichtig war. Erwägungen\ndazu lasse der angefochtene Entscheid allerdings vermissen. Selbst wenn\nder Beschwerdeführer sich eine Pflichtverletzung hätte zuschulden kommen\nlassen, die von strafrechtlicher Relevanz sein könnte, was bestritten werde,\nbleibe es dabei, dass von einem solchen Vergehen vorliegend keine Abgaben\nbetroffen waren. Entsprechend müsse im Sinne des Rechtsbegehrens auch\nfestgestellt werden, dass die entsprechenden Abgaben Null Franken betragen.\n\n"}