{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-10-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-67-42--_2002-10-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005999.pdf?ID=150005999", "Checksum": "09c57d72837e050f4e98d59fd8e10d90"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.42 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 07.10.2002 JAAC 67.42 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 07.10.2002 JAAC 67.42 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 07.10.2002 JAAC 67.42 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:19", "Checksum": "0c71add99107030a5b1ae536c8b3f7bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 07.10.2002 JAAC 67.42 \r\n\n 3\nGegen diese Verfügung vom 7. April 2000 lässt X mit Eingabe vom 25. Mai\n2000 Beschwerde an die Oberzolldirektion (OZD) mit dem Antrag erheben,\ndie angefochtene Feststellungsverfügung sei aufzuheben und die von\neiner allfälligen Widerhandlung betroffenen Abgaben seien auf Null\nFranken (Zoll und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieses Begehren wurde\nim Wesentlichen damit begründet, dass X das Perlencollier, wie auch\ndie übrigen mitgeführten persönlichen Effekten, nicht ausdrücklich\nzur Zollabfertigung deklariert habe, da das Schmuckstück nach dem\nWeihnachtsurlaub im Engadin wiederum nach Deutschland ausgeführt\nwerden sollte und er daher zu Recht der Meinung gewesen sei, dass die\nEinfuhr des Colliers nicht zoll- oder mehrwertsteuerpflichtig war. Die\nschweizerische Zoll- und Mehrwertsteuergesetzgebung gehe zumindest in\nden vorliegend interessierenden Bereichen über den durch das New Yorker\nAbkommen vorgeschriebenen Minimalstandard hinaus. Das innerstaatliche\nRecht entscheide somit, ob die Einfuhr des Perlencolliers durch X den\nEinfuhrabgaben unterlag. Die Frage, ob X das Collier zur Abfertigung\nhätte anmelden sollen oder nicht, sei überhaupt nicht Gegenstand des\nvorliegenden Verfahrens. Jedoch sei er - zu Recht - davon überzeugt gewesen,\ndass das Mitführen persönlicher Effekten, zu denen er auch diejenigen seiner\nFrau zählte, weder zoll- noch mehrwertsteuerpflichtig sei. Die mündliche\nZollabfertigung von Reisenden werde - beiderseits - notorischerweise nur sehr\nsummarisch durchgeführt. Die von den Zollbeamten gängigerweise gestellten\nFragen dürften dabei, so wenig wie die Antworten, wörtlich aufgefasst werden,\nsondern müssten im Kontext verstanden werden. Das von X im Reisegepäck\nmitgeführte Perlencollier seiner Ehefrau erfülle das Merkmal der gebrauchten\npersönlichen Habe im Sinne von Art. 14 Ziff. 6 ZG. Das Collier sei durch X\nseiner bereits zuvor in die Schweiz eingereisten Ehefrau mitgebracht, das\nheisst im Sinne von Art. 14 Ziff. 6 ZG «nachgesandt» worden, und es sollte\nnach ihrem Ferienaufenthalt in der Schweiz wiederum nach Deutschland\nausgeführt werden, was denn auch geschehen sei. Es sei nicht einzusehen,\nweshalb persönliche Habe nur durch eine Transportanstalt «voraus- oder\nnachgesandt» werden könne. Weder Art. 14 Ziff. 6 ZG noch Art. 11 ZV würden\neine derartige Einschränkung enthalten. Da die Einfuhr des Perlencolliers\nnach Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 14 Ziff. 6 ZG und Art. 11 ZV nicht\nzollpflichtig gewesen sei, ergebe sich auch keine Mehrwertsteuerpflicht\n(Art. 67 Bst. e MWSTV in Verbindung mit Art. 14 Ziff. 6 ZG).\nC. Mit Beschwerdeentscheid vom 5. Juli 2001 wies die OZD die Beschwerde\nkostenfällig ab. Sie hielt dafür, massgebend sei in casu das Übereinkommen\nüber die vorübergehende Verwendung vom 26. Juni 1990 (so genanntes\n«Istanbuler Abkommen», SR 0.631.24), insbesondere dessen Anlage B.6\nüber persönliche Gebrauchsgegenstände der Reisenden (…), welche die\nBestimmungen des New Yorker Abkommens nur teilweise übernehme und\nauch ergänze und welche direkt anwendbar sei und demnach von der Schweiz\nnicht in innerstaatliches Recht umgesetzt worden sei. Ebenfalls anwendbar\nseien die entsprechenden Bestimmungen des schweizerischen Rechts, nämlich\nArt. 14 Ziff. 6 ZG, Art. 11 Abs. 1 ZV und Art. 2 des Bundesratsbeschlusses\nüber Abgabenerleichterungen im Reisendenverkehr vom 9. Mai 1967 (AS\n1967 774). Es stehe fest und sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer\nallein in die Schweiz eingereist sei und dass das mitgeführte Schmuckstück\nseiner Ehefrau gehöre und für sie als persönlicher Gegenstand (im Sinne\nvon Anlage B.6, Art. 1 Bst. b des Istanbuler Abkommens) zu betrachten sei.\n\n"}