{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-10-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-67-42--_2002-10-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005999.pdf?ID=150005999", "Checksum": "09c57d72837e050f4e98d59fd8e10d90"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.42 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 07.10.2002 JAAC 67.42 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 07.10.2002 JAAC 67.42 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 07.10.2002 JAAC 67.42 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:19", "Checksum": "0c71add99107030a5b1ae536c8b3f7bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 07.10.2002 JAAC 67.42 \r\n\n 2\nmittels einer Barhinterlage von Fr. 3’900.- sichergestellt wurden. Bei der\nWiederausfuhr der betreffenden Waren wurde die Vormerkung in der Folge\nam 31. Januar 2000 wieder gelöscht und der hinterlegte Betrag von Fr. 3’900.-\nan X zurückerstattet.\nNachdem die Zoll-Untersuchungsstelle Samedan X am 23. Dezember 1999\neinvernommen hatte, eröffnete diese am 28. Januar 2000 ein Schlussprotokoll,\nmit welchem festgestellt wurde, dass auf dem nicht zur Zollbehandlung\nangemeldeten Collier ein Zoll von Fr. 7.90 (0,3 kg zu Fr. 2’627.- pro 100 kg\nbrutto) und ein Mehrwertsteuerbetrag von Fr. 3’919.60 (7,5% von Fr. 52’261.-)\ngelastet habe und dass sich X durch die Nichtanmeldung der Halskette\neiner Widerhandlung im Sinne des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (ZG,\nSR 631.0) sowie einer Widerhandlung im Sinne der Verordnung über\ndie Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994 (MWSTV, AS 1994 1464) schuldig\ngemacht habe. Mit Stellungnahme vom 13. März 2000 beantragte der\nRechtsvertreter von X, sein Mandant sei vom Vorwurf einer Widerhandlung\ngegen das Zollgesetz und die Mehrwertsteuerverordnung freizusprechen. Zur\nBegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach Art. 14 Ziff. 6 ZG sei\n«gebrauchte persönliche Habe, die Reisende […] zu ihrem eigenen Gebrauch\nmit sich führen oder die ihnen zu diesem Zwecke voraus- oder nachgesandt\nwerden […]», zollfrei und damit nicht zur Abfertigung anzumelden. X habe\ndas in Frage stehende Perlencollier seiner bereits zuvor in die Schweiz\neingereisten Ehefrau mitgebracht, das heisst «nachgesandt». Entsprechend sei\ndie Einfuhr des Colliers nicht zollpflichtig und nach Art. 67 Bst. e MWSTV in\nVerbindung mit Art. 14 Ziff. 6 ZG auch nicht mehrwertsteuerpflichtig gewesen.\nB. Mit Verfügung vom 7. April 2000 stellte der Untersuchungsdienst Heerbrugg\nder Zollkreisdirektion II, gestützt auf Art. 124 der Verordnung zum Zollgesetz\nvom 10. Juli 1926 (ZV, SR 631.01) fest, dass der von der Widerhandlung\nbetroffene Zollbetrag auf Fr. 7.90 und die von der Widerhandlung betroffene\nMehrwertsteuer auf Fr. 3’919.60 festgesetzt werde. Zur Begründung dieses\nEntscheides wurde im Wesentlichen festgehalten, Reisegut, worunter auch\nder persönliche Schmuck eines Reisenden falle, werde gemäss Art. 2 des\nAbkommens über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr vom 4. Juni\n1954 (so genanntes «New Yorker Abkommen», SR 0.631.250.21), frei von\nEingangsabgaben zugelassen, sofern es für den persönlichen Gebrauch des\nReisenden bestimmt sei, kein Verdacht auf Missbrauch bestehe, die Einfuhr\ndurch den Reisenden persönlich erfolge und das Reisegut beim Verlassen des\nLandes durch den Reisenden wieder ausgeführt werde. Nach Art. 14 Ziff. 6\nZG könne gebrauchte persönliche Habe, die Reisende […] zu ihrem eigenen\nGebrauch mit sich führen oder die ihnen zu diesem Zwecke voraus- oder\nnachgesandt wird, zollfrei zugelassen werden. Eine Voraus- oder Nachsendung\nerfolge jedoch durch eine Transportanstalt, wobei die persönliche Habe an\nder Grenze angemeldet werden müsse, da in einem solchen Fall der Reisende,\ndem die persönliche Habe gehört, nicht anwesend sei. Diesfalls werde bei\nhochwertigen Waren ein Vormerkschein erstellt, mit dem die auf der Ware\nlastenden Einfuhrabgaben vorübergehend sichergestellt würden. Vorliegend\nsei das in Rede stehende Perlencollier nicht voraus- oder nachgesandt, sondern\npersönlich überbracht worden. Demzufolge hätte X das Perlencollier zur\nZollbehandlung anmelden müssen. Zwar begnüge sich die Zollverwaltung im\nReisendenverkehr mit einer mündlichen Deklaration; diese sei jedoch gleich\nverbindlich wie eine schriftlich abgegebene.\n\n"}