einen Tarif angepasst hat, der ein Vielfaches des Wertes auf dem Schweizer Markt der eingeführten Waren darstellt (E. 5b). - Im Zeitpunkt der streitigen Einfuhr sah das anwendbare Recht eindeutig die Berechnung des Satzes nach Doppelzentner und nicht nach Stückzahl vor. In Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Nicht-Rückwirkung findet daher der Satz nach Doppelzentner Anwendung (E. 5c).