Ware eingeführt wird (E. 2). - Die Zollabgaben bei Einfuhren ausserhalb des Kontingents können bei Bedarf höher festgelegt werden, um die zusätzlichen Einfuhren zu verteuern und sie uninteressant zu machen. Diese Abgaben dürfen jedenfalls die in der Liste LIX-Schweiz-Liechtenstein vorgesehene Höchstgrenze nicht überschreiten (E. 3b/bb). - Der Bundesrat war zuständig für die Anpassung eines neuen Generaltarifs gestützt auf den Bundesbeschluss vom 16. Dezember 1994 über die Anpassung des Generaltarifs an die Liste LIX-Schweiz-Liechtenstein. Er hat die ihm übertragene Kompetenz nicht überschritten, indem er einen Tarif angepasst hat, der ein Vielfaches des Wertes auf dem