1 Zollabgabepflicht. Zollansatz bei Einfuhren von Ferkeln ausserhalb eines Kontingents. Zuständigkeit des Bundesrats zum Erlass eines neuen Generaltarifs. Anwendung des Grundsatzes der Nicht-Rückwirkung. Art. 9 und 13 ZG. Art. 10 Abs. 1 ZTG. Liste LIX-Schweiz-Liechtenstein. - Zollabgabepflichtig sind der Transporteur der Ware, die Person, die den Transport einer Ware über die Grenze verursacht oder tatsächlich veranlasst, und derjenige, für dessen Rechnung die Ware eingeführt wird (E. 2).