Sie hat jedoch darauf verzichtet. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen erweist sich die Kürzung des Steuererlasses um einen Drittel ab dem 5. November 1999 als mit dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar. Die Vorinstanz hat die öffentlichen Interessen gewahrt, Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung beachtet und mithin den ihr zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten. 4. Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. (…) [76] Zu lesen auf der Internetseite des Bundesamtes für Justiz unter http://www.ofj.admin.ch/etc/medialib/data/staat_buerger/gesetzgebung/ bundesverfassung.Par.0006.File.tmp/bv-alt-d.pdf [77]