Daraus wird klar, dass innerhalb kurzer Zeit die Ausstände der Importeurin stark angestiegen sind. Derartige Zunahmen von Zahlungsausständen geben in Bezug auf die Liquidität eines Kunden durchaus Hinweise, aus welchen die Beschwerdeführerin Schlüsse und Konsequenzen hätte ziehen müssen. Die Beschwerdeführerin hätte nicht gegen kaufmännische Gepflogenheiten verstossen, wenn sie die Importeurin einer Bonitätsprüfung unterzogen, ihr eine Kreditlimite gesetzt oder nur noch gegen Vorauszahlung Waren ausgehändigt hätte. Diese Vorsicht wäre angezeigt und für die Beschwerdeführerin zumutbar gewesen. Sie hat jedoch darauf verzichtet.