6 Die Beschwerdeführerin versucht, mit Kontoauszügen regelmässige Zahlungen der Importeurin zu belegen. Diese regelmässigen Zahlungen sind jedoch nicht geeignet, die Bonität der Importeurin zu belegen. Die Beschwerdeführerin reagierte nicht auf fortlaufende Zahlungsfristüberschreitungen von 40 bis 100 Tagen, obwohl sie auf ihren Rechnungen den Vermerk «Zahlungsbedingungen: Nach Rechnungserhalt» angebracht hatte. Aus den Beilagen zur Beschwerde (Kontoauszüge) geht hervor, dass die Importeurin ihr Konto letztmals am 5. Februar 1999 ausgeglichen hatte.