Die Beschwerdeführerin hat diese Empfehlungen nicht beachtet und ist mithin ein unternehmerisches Risiko eingegangen, das allein sie zu verantworten hat. In Berücksichtigung der vorangehenden Erwägungen erweist sich, dass die Vorinstanz bei der Kürzung des Steuererlasses um einen Drittel ab dem 5. November 1999 das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten hat. b. Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren, die Vorinstanz habe von ihr verlangt, schon am 26. August 1999 die «Notbremse» zu ziehen und der Importeurin jeglichen Kredit zu verweigern. Dies widerspreche sämtlichen kaufmännischen Gepflogenheiten.