Derartige Verzögerungen widersprechen unter den gegebenen Umständen einer Geschäftsführung nach kaufmännischen Grundsätzen. So empfiehlt der Verband Schweizerischer Speditions- und Logistikunternehmen seinen Mitgliedern, Guthaben schnellstens bezahlen zu lassen, insbesondere auch wegen der allenfalls zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen. Die Beschwerdeführerin hat diese Empfehlungen nicht beachtet und ist mithin ein unternehmerisches Risiko eingegangen, das allein sie zu verantworten hat.