Die Rechnung der Beschwerdeführerin für diese Sendung war am 3. September 1999, also über zwei Monate vor dem 5. November 1999 ausgestellt worden. Dennoch verzollte die Beschwerdeführerin weiterhin Sendungen für die Importeurin, ohne dafür irgend eine finanzielle Sicherheit erhalten zu haben. Obwohl die Beschwerdeführerin auf den Rechnungen als Zahlungstermin «nach Rechnungserhalt» vermerkt hatte, wartete sie 37 bis 60 Tage ohne Debitoren-Bewirtschaftungsmassnahmen zu ergreifen, bis die Importeurin die Rechnungen beglich. Derartige Verzögerungen widersprechen unter den gegebenen Umständen einer Geschäftsführung nach kaufmännischen Grundsätzen.