Obwohl die Rechnungen für diese Verzollungen mit dem Zahlungstermin «nach Rechnungserhalt» noch unbezahlt waren, bevorschusste die Beschwerdeführerin die Importeurin vom 5. November bis 23. Dezember 1999 mit weiteren insgesamt Fr. 33’719.30, wovon Fr. 27’544.90 Einfuhrsteuer. Vom 5. November 1999 aus betrachtet war der Anspruch auf Rückerstattung der bezahlten Einfuhrsteuer für die erste Sendung 71 Tage zuvor entstanden. Die Rechnung der Beschwerdeführerin für diese Sendung war am 3. September 1999, also über zwei Monate vor dem 5. November 1999 ausgestellt worden.