5 Einfuhrsteuer in Höhe von Fr. 43’327.40 stattzugeben. Insbesondere bestreitet sie die von der Vorinstanz festgestellte Fahrlässigkeit bei der Kreditgewährung und macht geltend, sie habe sich jederzeit nach kaufmännischen Grundsätzen verhalten. Die angefochtene Verfügung belastet 29 Importe mit der Einfuhrsteuer. Diese Steuerbeträge konnte die Beschwerdeführerin der zahlungsunfähigen Importeurin nicht weiterbelasten. Die Beschwerdeführerin führte bei sämtlichen Rechnungen als Zahlungstermin «nach Rechnungserhalt» an.