Der Bundesrat hielt es ferner offenbar nicht für gerechtfertigt, den Beauftragten (z. B. den Spediteur) das ganze Delkredererisiko tragen zu lassen für eine Steuer, die grundsätzlich nicht er, sondern der steuerpflichtige Importeur schuldet (vgl. Kommentar des Eidgenössischen Finanzdepartementes [EFD] zur Mehrwertsteuerverordnung[77], zu Art. 76 Abs. 1; Stephan Kuhn/Peter Spinnler, Mehrwertsteuer, Ergänzungsband, Muri/Bern 1994, S. 61). c. Wer als Spediteur Aufträge auf Verzollung zur Einfuhr einreicht, wird zollzahlungspflichtig und damit auch steuerpflichtig (Art. 68 MWSTV). Als Steuerpflichtiger haftet er für die durch die Einfuhr geschuldeten Abgaben.