Die OZD als für Entscheidungen über den Steuererlass zuständige Instanz (Art. 76 Abs. 2 MWSTV) hat den Erlassentscheid nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Bei der Ermessensausübung hat sie sich insbesondere an das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen zu halten. Der Verordnungsgeber wollte den Erlass der wegen Zahlungsunfähigkeit von im Inland als steuerpflichtig registrierten Importeuren nicht weiterbelastbaren Steuer in das Ermessen der OZD stellen, ansonsten hätte er nicht eine «Kann»-Formulierung gewählt.