c. (…) d. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen im Umfang von Fr. 43’327.40 wegen Zahlungsunfähigkeit der als Importeurin auftretenden Auftraggeberin der Verzollungen nicht weiterbelasten konnte. Wie das Konkursamt V. mit Schreiben vom 12. Juli 2001 mitteilte, wurde mit Verfügung vom 28. Mai 2001 das über die Importeurin am 23. November 2000 eröffnete Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt. 2.a. Die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen kann ganz oder teilweise erlassen werden, wenn der mit der Verzollung Beauftragte die Steuer wegen Zahlungsunfähigkeit des nach den Art.