Vorliegend kommt Art. 94 MWSTG nicht zur Anwendung, weshalb die Mehrwertsteuerverordnung weiterhin anwendbar bleibt. Die fraglichen Einfuhren und das Gesuch um Erlass fallen noch in den zeitlichen Geltungsbereich der alten Mehrwertsteuerverordnung und sind daher materiell nach Art. 76 MWSTV zu beurteilen (Art. 93 Abs. 1 MWSTG). c. (…) d. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen im Umfang von Fr. 43’327.40 wegen Zahlungsunfähigkeit der als Importeurin auftretenden Auftraggeberin der Verzollungen nicht weiterbelasten konnte.