Bei dieser Sachlage habe kein Anlass bestanden, ihrer Kundin bereits ab dem 26. August 1999 jeglichen Kredit zu verweigern. F. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Oktober 2001 beantragt die OZD die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sie bestätigt darin die Argumentation ihrer Verfügung vom 28. Mai 2001. Dass die