Darin beantragt sie den Erlass der gesamten Mehrwertsteuer in Höhe von Fr. 43’327.40. In ihrer Begründung führt sie aus, noch bis am 15. November 1999 regelmässig Zahlungen ihrer Schuldnerin erhalten zu haben. Ihr Verhalten habe sodann kaufmännischen Grundsätzen entsprochen und die von ihr eingegangenen Risiken hätten sich im Rahmen des in der Wirtschaft Üblichen bewegt. Zudem hätten auch die italienischen Lieferanten der konkursiten Importeurin nicht auf strengeren Zahlungskonditionen bestanden. Bei dieser Sachlage habe kein Anlass bestanden, ihrer Kundin bereits ab dem 26. August 1999 jeglichen Kredit zu verweigern.