Die OZD begründet den nur teilweisen Erlass der Einfuhrsteuer damit, dass die A. SA bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit ihres Auftraggebers nicht mit der angezeigten Sorgfalt vorgegangen sei. Mit ihrer Geschäftsabwicklung sei die A. SA bewusst und in eigener Verantwortung ein unternehmerisches Risiko eingegangen, welches nicht auf die Behörden überwälzt werden könne. Die Mehrwertsteuerverordnung schütze nicht vor solchen Risiken. E. Gegen diese Verfügung erhebt die A. SA (Beschwerdeführerin) am 7. August 2001 Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK). Darin beantragt sie den Erlass der gesamten Mehrwertsteuer in Höhe von Fr. 43’327.40.