- Im vorliegenden Fall erweist sich die teilweise Kürzung des Steuererlasses um einen Drittel als mit dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar sowie aufgrund der Fahrlässigkeit der Beschwerdeführerin bei der Kreditgewährung gegenüber der Importeurin als gerechtfertigt; die Vorinstanz hat die öffentlichen Interessen gewahrt, Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung beachtet und mithin den ihr zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten (E. 3).