Bei der Ermessensausübung hat sie sich insbesondere an das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip, die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung zu halten (E. 2a). - Im vorliegenden Fall erweist sich die teilweise Kürzung des Steuererlasses um einen Drittel als mit dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar sowie aufgrund der Fahrlässigkeit der Beschwerdeführerin bei der Kreditgewährung gegenüber der Importeurin als gerechtfertigt;