1 - Die Einfuhrsteuer ist nach Art. 76 Abs. 1 Bst. d MWSTV nicht unbesehen vollumfänglich zu erstatten, sondern kann ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ein entsprechender Sachverhalt vorliegt (E. 2). - Die Oberzolldirektion als für Entscheidungen über den Steuererlass zuständige Instanz (Art. 76 Abs. 2 MWSTV) hat den Erlassentscheid nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Bei der Ermessensausübung hat sie sich insbesondere an das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip, die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung zu halten (E. 2a).