{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-06-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-67-24--_2002-06-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005939.pdf?ID=150005939", "Checksum": "80fe1ee168e8c64607d08ac2d34dd409"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.24 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 07.06.2002 JAAC 67.24 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 07.06.2002 JAAC 67.24 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 07.06.2002 JAAC 67.24 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:32", "Checksum": "caed4b4e73a6709afc93d24ec9020766", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 07.06.2002 JAAC 67.24 \r\n\n 5\nEinfuhrsteuer in Höhe von Fr. 43’327.40 stattzugeben. Insbesondere bestreitet\nsie die von der Vorinstanz festgestellte Fahrlässigkeit bei der Kreditgewährung\nund macht geltend, sie habe sich jederzeit nach kaufmännischen Grundsätzen\nverhalten.\nDie angefochtene Verfügung belastet 29 Importe mit der Einfuhrsteuer.\nDiese Steuerbeträge konnte die Beschwerdeführerin der zahlungsunfähigen\nImporteurin nicht weiterbelasten.\nDie Beschwerdeführerin führte bei sämtlichen Rechnungen als\nZahlungstermin «nach Rechnungserhalt» an. Die ersten zwei Sendungen\nverzollte sie am 26. August 1999 zur Einfuhr, bis Ende Oktober 1999 betrugen\ndie gesamten Ausstände Fr. 20’036.15, wovon Fr. 15’782.50 Einfuhrsteuer.\nObwohl die Rechnungen für diese Verzollungen mit dem Zahlungstermin\n«nach Rechnungserhalt» noch unbezahlt waren, bevorschusste die\nBeschwerdeführerin die Importeurin vom 5. November bis 23. Dezember\n1999 mit weiteren insgesamt Fr. 33’719.30, wovon Fr. 27’544.90 Einfuhrsteuer.\nVom 5. November 1999 aus betrachtet war der Anspruch auf Rückerstattung\nder bezahlten Einfuhrsteuer für die erste Sendung 71 Tage zuvor entstanden.\nDie Rechnung der Beschwerdeführerin für diese Sendung war am\n3. September 1999, also über zwei Monate vor dem 5. November 1999\nausgestellt worden. Dennoch verzollte die Beschwerdeführerin weiterhin\nSendungen für die Importeurin, ohne dafür irgend eine finanzielle Sicherheit\nerhalten zu haben.\nObwohl die Beschwerdeführerin auf den Rechnungen als Zahlungstermin\n«nach Rechnungserhalt» vermerkt hatte, wartete sie 37 bis 60 Tage ohne\nDebitoren-Bewirtschaftungsmassnahmen zu ergreifen, bis die Importeurin\ndie Rechnungen beglich. Derartige Verzögerungen widersprechen unter\nden gegebenen Umständen einer Geschäftsführung nach kaufmännischen\nGrundsätzen. So empfiehlt der Verband Schweizerischer Speditions- und\nLogistikunternehmen seinen Mitgliedern, Guthaben schnellstens bezahlen zu\nlassen, insbesondere auch wegen der allenfalls zur Anwendung kommenden\ngesetzlichen Bestimmungen. Die Beschwerdeführerin hat diese Empfehlungen\nnicht beachtet und ist mithin ein unternehmerisches Risiko eingegangen, das\nallein sie zu verantworten hat.\nIn Berücksichtigung der vorangehenden Erwägungen erweist sich, dass\ndie Vorinstanz bei der Kürzung des Steuererlasses um einen Drittel ab dem\n5. November 1999 das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten hat.\nb. Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren, die Vorinstanz habe von ihr\nverlangt, schon am 26. August 1999 die «Notbremse» zu ziehen und der\nImporteurin jeglichen Kredit zu verweigern. Dies widerspreche sämtlichen\nkaufmännischen Gepflogenheiten.\nTatsache ist, dass die OZD der Beschwerdeführerin die Einfuhrsteuer für die\nEinfuhren in den Monaten August, September und Oktober 1999 vollständig\nerlassen hat. Ein im Verhältnis zum vollständigen Erlass um einen Drittel\ngekürzter Erlass wurde erst ab jenem Zeitpunkt verfügt, nach dem weiterhin\nzu gleichen Konditionen Einfuhrsteuern durch die Beschwerdeführerin\nbevorschusst wurden, obwohl die Importeurin das Zahlungsziel für die erste\nSendung um zwei Monate verpasst hatte.\n\n6\nDie Beschwerdeführerin versucht, mit Kontoauszügen regelmässige Zahlungen\nder Importeurin zu belegen. Diese regelmässigen Zahlungen sind jedoch nicht\ngeeignet, die Bonität der Importeurin zu belegen. Die Beschwerdeführerin\nreagierte nicht auf fortlaufende Zahlungsfristüberschreitungen von\n40 bis 100 Tagen, obwohl sie auf ihren Rechnungen den Vermerk\n«Zahlungsbedingungen: Nach Rechnungserhalt» angebracht hatte. Aus den\nBeilagen zur Beschwerde (Kontoauszüge) geht hervor, dass die Importeurin\nihr Konto letztmals am 5. Februar 1999 ausgeglichen hatte. Das nach den\nZahlungseingängen verbleibende Restguthaben der Beschwerdeführerin\nbetrug am 23. Juli 1999 Fr. 4’819.55, am 26. August 1999 Fr. 8’417.40 und am\n18. Oktober 1999 Fr. 21’750.10. Am 26. Oktober 1999, 60 Tage nach der ersten\nEinfuhrabfertigung, für welche um Erlass der Einfuhrsteuer ersucht wurde,\nerreichten die offenen Forderungen der Beschwerdeführerin gegenüber der\nImporteurin den Stand von Fr. 29’574.85. Daraus wird klar, dass innerhalb\nkurzer Zeit die Ausstände der Importeurin stark angestiegen sind. Derartige\nZunahmen von Zahlungsausständen geben in Bezug auf die Liquidität eines\nKunden durchaus Hinweise, aus welchen die Beschwerdeführerin Schlüsse\nund Konsequenzen hätte ziehen müssen. Die Beschwerdeführerin hätte nicht\ngegen kaufmännische Gepflogenheiten verstossen, wenn sie die Importeurin\neiner Bonitätsprüfung unterzogen, ihr eine Kreditlimite gesetzt oder nur\nnoch gegen Vorauszahlung Waren ausgehändigt hätte. Diese Vorsicht wäre\nangezeigt und für die Beschwerdeführerin zumutbar gewesen. Sie hat jedoch\ndarauf verzichtet.\nGestützt auf die vorangehenden Erwägungen erweist sich die Kürzung\ndes Steuererlasses um einen Drittel ab dem 5. November 1999 als mit dem\nRechtsgleichheitsgebot und dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar.\nDie Vorinstanz hat die öffentlichen Interessen gewahrt, Sinn und Zweck\nder gesetzlichen Ordnung beachtet und mithin den ihr zustehenden\nErmessensspielraum nicht überschritten.\n4. Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. (…)\n[76] Zu lesen auf der Internetseite des Bundesamtes für Justiz unter\nhttp://www.ofj.admin.ch/etc/medialib/data/staat_buerger/gesetzgebung/\nbundesverfassung.Par.0006.File.tmp/bv-alt-d.pdf\n[77] Zu beziehen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Abteilung\nMehrwertsteuer, Schwarztorstr. 50, 3003 Bern.\n\n7\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\n"}