{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-06-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-67-24--_2002-06-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005939.pdf?ID=150005939", "Checksum": "80fe1ee168e8c64607d08ac2d34dd409"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.24 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 07.06.2002 JAAC 67.24 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 07.06.2002 JAAC 67.24 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 07.06.2002 JAAC 67.24 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:32", "Checksum": "caed4b4e73a6709afc93d24ec9020766", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 07.06.2002 JAAC 67.24 \r\n\n 4\nAuftrages allenfalls verzichtet), gegenüber jenen Mitbewerbern benachteiligt\nwird, die darauf vertrauen, dass sie die nicht weiterbelastbaren Steuern auf\ndem Weg des Erlasses wieder geltend machen können.\nDie Einfuhrsteuer ist somit nach Art. 76 Abs. 1 Bst. d MWSTV nicht unbesehen\nvollumfänglich zu erstatten, sondern kann ganz oder teilweise erlassen\nwerden, wenn ein entsprechender Sachverhalt vorliegt. Die OZD als\nfür Entscheidungen über den Steuererlass zuständige Instanz (Art. 76\nAbs. 2 MWSTV) hat den Erlassentscheid nach pflichtgemässem Ermessen\nvorzunehmen. Bei der Ermessensausübung hat sie sich insbesondere an das\nRechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur\nWahrung der öffentlichen Interessen zu halten.\nDer Verordnungsgeber wollte den Erlass der wegen Zahlungsunfähigkeit\nvon im Inland als steuerpflichtig registrierten Importeuren nicht\nweiterbelastbaren Steuer in das Ermessen der OZD stellen, ansonsten hätte\ner nicht eine «Kann»-Formulierung gewählt. So erhält die Behörde einen\nSpielraum für den Entscheid im Einzelfall, bei dem neben den oben erwähnten\nVerfassungsprinzipien immer auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung\nzu beachten sind (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen\nVerwaltungsrechts, Zürich 1998, Rz. 344 ff.).\nb. Die Verfassungsmässigkeit von Art. 76 Abs. 1 Bst. d MWSTV ist nicht in\nFrage gestellt und offensichtlich gegeben. Zwar erhielt der Bundesrat in\nArt. 8 UeB aBV (vgl. Art. 196 Ziff. 14 BV) keinen ausdrücklichen Auftrag, einen\nErlass der Einfuhrsteuer vorzusehen. Der Erlass stützt sich jedoch auf die\nGeneralklausel von Art. 8 Abs. 1 UeB aBV (Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1 BV), nach\nwelcher der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen zur Mehrwertsteuer\nfestlegt. So lässt die bundesgerichtliche Rechtsprechung keine Gelegenheit aus,\ndem Bundesrat regelmässig den gleichen politischen Entscheidungsspielraum\nzuzugestehen wie dem ordentlichen Gesetzgeber (statt vieler: BGE 125 II\n331, BGE 123 II 298 f.). Zudem sieht die Zollgesetzgebung den Erlass ebenfalls\nvor und zwar für den Zollbetrag (Art. 127 ZG). Da die Zollzahlungspflicht\nunter anderem die Einfuhrsteuer mitumfasst, bestand mit Bezug auf den\nErlass der Einfuhrsteuer gewissermassen Regelungsbedarf aus Gründen\nder Vereinheitlichung, Rechtssicherheit und Praktikabilität. Der Bundesrat\nhielt es ferner offenbar nicht für gerechtfertigt, den Beauftragten (z. B. den\nSpediteur) das ganze Delkredererisiko tragen zu lassen für eine Steuer, die\ngrundsätzlich nicht er, sondern der steuerpflichtige Importeur schuldet\n(vgl. Kommentar des Eidgenössischen Finanzdepartementes [EFD] zur\nMehrwertsteuerverordnung[77], zu Art. 76 Abs. 1; Stephan Kuhn/Peter Spinnler,\nMehrwertsteuer, Ergänzungsband, Muri/Bern 1994, S. 61).\nc. Wer als Spediteur Aufträge auf Verzollung zur Einfuhr einreicht, wird\nzollzahlungspflichtig und damit auch steuerpflichtig (Art. 68 MWSTV). Als\nSteuerpflichtiger haftet er für die durch die Einfuhr geschuldeten Abgaben.\nDie Erhebung der Steuer und das vertragliche Auftragsverhältnis zwischen\ndem Spediteur und seinem Auftraggeber sind strikte zu trennen. Die für\ndie Erhebung der Steuer zuständige Behörde hat auf das privatrechtliche\nVertragsverhältnis zwischen Spediteur und Auftraggeber keinerlei Einfluss.\n3.a. Im vorliegenden Fall rügt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz die\ngeschuldete und nicht weiterbelastbare Einfuhrsteuer nicht vollumfänglich,\nsondern nur teilweise erliess. Sie beantragt, dem Gesuch auf Erlass der vollen\n\n"}