Die Beschwerdeführerin ist demnach allein verantwortlich für die Verwaltung ihres Kontingents. Sie darf nur soweit Einfuhren zum KZA vornehmen, als sie die Gewissheit hat, ihr Zollkontingent nicht zu überschreiten bzw. die zu einem Zusatzkontingent berechtigenden Inlandleistungen erbringen und vorschriftsgemäss nachweisen zu können (vgl. Entscheid der ZRK vom 27. September 2002 [ZRK 2002-013], E. 3). Diese Obliegenheit der Beschwerdeführerin wurde erheblich erleichtert, indem ihr das BLW in der fraglichen Zeit praxisgemäss monatlich eine aktualisierte «Einfuhrkontrolle für Schnittblumen» zustellte. 4. Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. (…)