Kontingentszuteilung für das Jahr 2000 erfolgte. Im Übrigen ist der Beschwerdeführerin ohnehin entgegenzuhalten, dass das Zollverfahren vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt ist (Art. 24 ZG) und ihr die Verantwortlichkeit für die rechtmässige Deklaration ihrer Importe und für die Einhaltung der Kontingentsvorschriften obliegt (Entscheid der ZRK vom 7. Oktober 2002 [ZRK 2002-048], E. 4b bb). Die Beschwerdeführerin ist demnach allein verantwortlich für die Verwaltung ihres Kontingents.