7 behaupten, sie sei über die fragliche Meldepflicht nicht informiert gewesen. Im Übrigen ist der Beschwerdeführerin mittels rechtskräftiger Verfügung vom 13. April 1999 ein Zollkontingentsanteil von 1740 kg zugeteilt worden. Als Kontingentsberechtigte hätte sie bei Überschreitung dieser Menge und bei Zweifeln über die Rechtslage bzw. die entsprechenden Konsequenzen die Obliegenheit getroffen, bei der Verwaltung die erforderlichen Erkundigungen einzuholen (vgl. Entscheid der ZRK vom 27. Juli 2000 [ZRK 2000-007], E. 3b). Demgegenüber hat sie die Aufforderung des BLW zur Stellungnahme zu ihrer Kontingentsüberschreitung unbeantwortet gelassen.