Im Übrigen geht die fragliche Meldepflicht zur Geltendmachung des Anspruches auf Zusatzkontingente nach Massgabe der Inlandleistungen auch etwa aus den Merkblättern des BLW «Einfuhrbestimmungen für Schnittblumen» der Jahre 1998 und 1999 hervor, die den gleichen Adressaten - also auch der Beschwerdeführerin - zugestellt worden sind. Das Merkblatt 1999 (Ziff. 4 und 5) wies ausführlich auf die Rechtslage im Zusammenhang mit Zusatzkontingenten nach Massgabe der Inlandleistung und des durch das BLW festgelegten Verteilschlüssels hin. Dem Merkblatt lag ein «Meldeformular Inlandleistung» bei.