Immerhin sind gewisse Zweifel anzumerken am behaupteten Umstand, dass zufälligerweise gerade die Beschwerdeführerin ein an alle Inhaber von Generaleinfuhrbewilligungen für Schnittblumen gerichtetes Rundschreiben nicht erhalten haben soll. Im Übrigen geht die fragliche Meldepflicht zur Geltendmachung des Anspruches auf Zusatzkontingente nach Massgabe der Inlandleistungen auch etwa aus den Merkblättern des BLW «Einfuhrbestimmungen für Schnittblumen» der Jahre 1998 und 1999 hervor, die den gleichen Adressaten - also auch der Beschwerdeführerin - zugestellt worden sind.